Förderprogramme
Fachkräfterichtlinie
Mit der Anfang April des Jahres 2016 verabschiedeten »Fachkräfterichtlinie zur Fachkräftesicherung« im Freistaat Sachsen werden unter anderem Maßnahmen zur Integration ausländischer Fachkräfte gefördert. Landkreise und kreisfreie Städte können künftig gezielt Maßnahmen zur Fachkräftesicherung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten umsetzen. Die Förderbereiche der Fachkräfterichtlinie sind bewusst breit gefasst, um den Regionen einen großen Handlungsspielraum bei der Planung sinnvoller Projekte zu ermöglichen.
- Website Sächsische AufbauBank (SAB) Weitere Informationen zu den Förderbedingungen, zur Antragstellung und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie direkt auf der Website der SAB.
Förderrichtlinie »Integrative Maßnahmen«
Herausgeber: Staatsministerin für Gleichstellung und Integration beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Mit der Richtlinie »Integrative Maßnahmen« unterstützt der Freistaat die vielfältige, ehrenamtliche Integrationsarbeit in Sachsen. Es besteht erstmals eine breite, umfassende Unterstützung für integrationsfördernde Arbeit. Die Inhalte möglicher Projekte sind bewusst weit gefasst, um der Vielzahl der Träger und der Vielzahl der Ansätze gerecht zu werden. Bei Vorhabensbeginn ab dem 01.05. oder später ist eine Antragstellung bis 28.02. des jeweiligen laufenden Jahres möglich.
- Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie »Integrative Maßnahmen«
- Die Förderrichtlinie »Integrative Maßnahmen« bei REVOSax
- Beratungsmöglichkeiten und Antragstellung (Amt24)
Förderrichtlinie »Soziale Betreuung von Flüchtlingen«
Herausgeber: Staatsministerin für Gleichstellung und Integration beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Mit der Förderrichtlinie »Soziale Betreuung« können die kommunalen Unterbringungsbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte Fördermittel für Personal- und Sachkosten zur sozialen Betreuung von Flüchtlingen erhalten. Damit wird vor Ort die dringend notwendige Unterstützung ermöglicht, wenn es um das erste Zurechtfinden im Alltag geht. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie „Soziale Betreuung“ sind bis zum 15. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Förderfibel Asyl
Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium des Innern
Die Förderfibel Asyl gibt einen Überblick über Förderprogramme des Freistaates Sachsen, deren Förderzweck auch zur Unterstützung im Asylbereich geeignet ist. Über eine knappe Beschreibung der Programme kann eine Vorauswahl getroffen werden. Zur detaillierten Prüfung werden jeweils Ansprechpartner und Internetlinks benannt.
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingshilfe
Zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die Maßnahmen gelten vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2018. So wird beispielsweise der Nachweis von Spenden im Rahmen der Einkommensteuererklärung vereinfacht. Gemeinnützige Vereine können unter erleichterten Voraussetzungen Hilfsaktionen für Flüchtlinge durchführen. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Teile ihres Arbeitslohns steuerfrei für Flüchtlinge zu verwenden.
Vereinfachungen beim Spendennachweis
Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2018 auf ein für die Flüchtlingshilfe eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt als Nachweis im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist nicht erforderlich. Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe können insbesondere Städte und Gemeinden, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege einrichten.
Spendenaktionen und Hilfe durch gemeinnützige Vereine
Gemeinnützige Vereine wie beispielsweise Sport-, Bildungs-, Brauchtums- oder Kleingartenvereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können bis zum 31. Dezember 2018 im Rahmen von Sonderaktionen zur Hilfe für Flüchtlinge ebenfalls Spenden sammeln und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Vereine können diese Spenden selbst verwenden oder an eine andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft (z. B. einen Wohlfahrtsverband), an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) oder eine öffentliche Dienststelle zur Unterstützung von Flüchtlingen weiterleiten.
Info-Telefon der sächsischen Finanzämter
Allgemeine Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge beantwortet auch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 79997888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).